Hinweisgeberschutzgesetz

Seit Dezember 2021 soll ein Schutz für Personen, die darauf hinweisen, dass ein Unternehmen gegen das Unionsrecht verstößt, in den Mitgliedsstaaten der EU umgesetzt werden.

Als hinweisgebende Person gilt dabei jemand mit Wissen über Verstöße gegen das Unionsrecht in einem Unternehme, welche bei dem Unternehmen gemeldet werden. Insbesondere werden Personen, die bei dem Unternehmen angestellt sind, durch das Gesetz geschützt.

In Deutschland gilt ab 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Bestimmte Unternehmen sind verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten, an die sich die Hinweisgeber wenden können. Für diese internen Meldestellen können auch Dritte beauftragt werden, wobei das Angebot der solvecon gmbh ins Spiel kommt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz:

Hier finden Sie ein Video über das Hinweisgeberschutzgesetz:

FAQs

Das Gesetz schützt Beschäftigte eines Unternehmen, die Informationen über Verstöße im Unternehmen melden, aber auch Personen, die in solchen Hinweisen genannt oder beschuldigt werden.

Das Gesetz gilt seit dem 2. Juli 2023. Für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten besteht seitdem die Pflicht eine interne Meldestelle einzurichten.

Private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten sind erst ab dem 17. Dezember 2023 gesetzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Interne Meldestellen sind die von Unternehmen selbst eingerichteten Stellen, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Die Betreuung übernehmen hier Beschäftigte des Unternehmens selbst.

Ausgelagerte Meldestellen sind ebenfalls interne Meldestellen, allerdings werden die Aufgaben einer Meldestelle durch Dritte (solvecon gmbh) übernommen. Wichtig ist zu beachten, dass der Beschäftigungsträger dennoch in der Pflicht steht, selbst geeignete Maßnahmen zu treffen, um Verstöße zu beenden.

Externe Meldestellen werden vom Staat eingerichtet. Das Bundesamt für Justiz führt die externe Meldestelle des Bundes, die zuständig ist, sofern keine andere externe Meldestelle greift. Die Länder können eigene externe Meldestellen errichten. Des Weiteren verfügen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen und das Bundeskartellamt jeweils über externe Meldestellen.

Hinweisgebende Personen sollten zunächst versuchen den Verstoß intern zu melden, sofern eine interne Aufklärung wirksam sein kann und es keine Repressalien für die hinweisgebende Person zu befürchten gibt. Falls ein Fall intern nicht gelöst werden kann, kann sich an eine externe Meldestelle gewandt werden.

Hinweisgeber können anonym bleiben, wenn die Meldestelle dies ermöglicht. Meldestellen sollten anonyme Hinweise bearbeiten, allerdings besteht keine Pflicht, die Abgabe von anonymen Meldungen anzubieten.

Die Vertraulichkeit der Identität gilt nicht, wenn bewusst falsche Informationen verbreitet werden. In einem solchen Fall muss die hinweisgebende Person allerdings über die Weitergabe informiert werden.

 

Nur unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen Sie die Meldung offenlegen.

Dazu gehören:

  • Sie haben bereits eine externe Meldung verfasst und es wurden keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen oder Sie haben keine Rückmeldung über solche Folgemaßnahmen erhalten oder
  • Sie haben Grund zu der Annahme, dass es sich um einen Notfall handelt, der zu irreversiblen Schäden führen kann oder
  • Sie befürchten im Fall einer externen Meldung Nachteile zu erlangen oder
  • Sie befürchten, dass im Fall einer externen Meldung z. B. Beweismittel vernichtet werden könnten oder die externe Meldestelle aus sonstigen Gründen keine wirksamen Folgemaßnahmen einleiten kann.